in der Gemeinde Gundelfingen
Amtliche Bekanntmachungen
Allgemeinverfügung über das Mitführungs-, Konsumierungs- und Verkaufsverbot von Spirituosen sowie Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen anlässlich des Hexenwochenendes am 27. und 28. Januar 2024
Erstelldatum19.01.2024
Zur Gewährleistung einer sicheren und reibungslosen Fastnachtsveranstaltung, zur Vermeidung alkoholbedingter Ausschreitungen sowie zur Vermeidung von Glasmüll und möglichlicher Schnittverletzungen im Bereich der Veranstaltungsbereiche, erlässt die Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung über das Mitführungs-, Konsumierungs- und Verkaufsverbot von Spirituosen sowie Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen anlässlich des Hexenwochenendes am 27. und 28. Januar 2024. Das Verbot gilt für Samstag, den 27. Januar 2024 von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr (Anlage Plan 1) und für Sonntag, den 28. Januar 2024 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Anlage Plan 2).
Allgemeinverfügung über das Mitführungs-, Konsumierungs- und Verkaufsverbot von Spirituosen sowie Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen anlässlich des Hexenwochenendes am 27. und 28. Januar 2024
Zur Gewährleistung einer sicheren und reibungslosen Fastnachtsveranstaltung, zur Vermeidung alkoholbedingter Ausschreitungen sowie zur Vermeidung von Glasmüll und möglichlicher Schnittverletzungen im Bereich der Veranstaltungsbereiche, erlässt die Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung über das Mitführungs-, Konsumierungs- und Verkaufsverbot von Spirituosen (alkoholhaltige Getränke mit mehr als 15 Vol.-% Alkohol) sowie Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen (Flaschen, Gläser und Ähnliches) anlässlich des Hexenwochenendes am 27. und 28. Januar 2024. Das Verbot gilt für Samstag, den 27. Januar 2024 von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr (Anlage Plan 1) und für Sonntag, den 28. Januar 2024 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Anlage Plan 2).
Zur besseren Übersicht erhalten Sie hier Plan1 und Plan2 der räumlichen Geltungsbereiche. Das Verbot erstreckt sich auf alle öffentlichen Flächen sowie hindernislos zugänglichen privaten Grundstücke innerhalb des markierten Bereichs.
Das Mitführen, der Konsum und der Verkauf von Spirituosen (alkoholhaltige Getränke mit mehr als 15 Vol.-% Alkohol) außerhalb von geschlossenen Räumen ist innerhalb des markierten Bereichs untersagt.